Damit bei bzw. nach einer Betriebsveranstaltung (z.B. Mitarbeiter-Weihnachtsfeier) steuerlich gesehen nicht schief geht, finden Sie nachfolgend zusammengestellte Tipps:
- Erstellen Sie eine exakte und detaillierte Kostenaufstellung
- Falls Sie “nur” einen kulturellen oder sportlichen Event besuchen und weiter nichts unternehmen, handelt es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung
- Handelt es sich vielleicht um eine Incentive-Veranstaltung? Diese zeichnet sich z.B. dadurch aus, dass die Teilnahme daran abhängig ist von der beruflichen Stellung, der Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Gehaltsgruppe oder auch von einer besonderen Leistung – in dem Fall können die Freigrenzen für Betriebsfeiern nicht genutzt werden
- Maximal 2 Veranstaltungen im Jahr werden akzeptiert
- Pro Mitarbeiter dürfen Sie maximal € 110,00 brutto ausgeben. Ist die Feier auch nur einen Cent teurer wird es ärgerlich – denn dann sind ALLE Aufwendungen als Arbeitslohn zu betrachten und damit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig! Allerdings gibt es einen Trick: Sie müssen im Vorfeld der Veranstaltung vereinbaren, dass die Mehrkosten von den Mitarbeitern selbst getragen werden bzw. nach der Feier an den Betrieb zurückgezahlt werden.
- Sie müssen allen Mitarbeitern die Gelegenheit geben, an der Feier teilzunehmen, (Sie können aber auch aufs Jahr verteilt Abteilungsfeiern ausrichten – solange jede Abteilung mal dran ist)
- Üblich sind Kosten wie Speisen und Getränke, Transportkosten, Raummieten, Künstler, Eintrittskarten oder auch Übernachtungen
- Wenn Sie auch Familienangehörige von Mitarbeitern einladen, dann sind die Kosten dem jeweiligen Mitarbeiter zuzurechnen – das bedeutet also, dass Sie bei Einladung der Ehefrau pro Person nur noch € 55,00 ausgeben dürfen
- Wenn Sie zu einem Fest auch Geschäftspartner einladen, so dürfen diese nur zu 70% geltend gemacht werden
Update: Bitte beachten Sie hierzu den Tipp der Woche #40.
